Rechtsanwalt
Kristian Kreuter

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Fristlose Kündigung bei Nichterreichen der vereinbarten DSL-Geschwindigkeit

Ein Kunde, der mit seinem Internet-Provider einen Vertrag über eine Flatrate mit DSL 6.000 abschließt, kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Provider tatsächlich nur eine Bandbreite von 3.000 kbit/s bereitstellt.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorsieht, dass der Provider nur die am jeweiligen Ort verfügbare maximale Bandbreite schulde, während der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Preis zahlen müsse, ist unwirksam.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten, einem Internet-Provider, eine Flatrate für Telefon und DSL-Nutzung in der Tarifvariante "Doppel-Flat 6.000 inklusive Speedoption 16.000" mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten.

Kurz nach der Bestellung teilte ihm die Beklagte mit, dass zunächst ein Telekom-Anschluss erforderlich sei, den er sodann für ca. 100 € einrichten ließ. In der Folgezeit konnte der Kläger über seinen Anschluss auch problemlos telefonieren. Der DSL-Anschluss wurde nach anderthalb Monaten freigeschaltet, jedoch nur mit einer Bandbreite von ca. 3.000 kbit/s. Nachdem ihm die Beklagte auf Nachfrage hin mitteilte, dass eine Verbesserung der Bandbreite derzeit nicht geplant bzw. möglich sei, kündigte der Kläger den Vertrag fristlos und forderte zudem 100 € für den Telekom-Anschluss zurück.

Das Amtsgericht Fürth war der Auffassung, dass die außerordentliche und fristlose Kündigung berechtigt war.

Der Vertrag sei über eine Bandbreite von 6.000 kbit/s zustande gekommen. Zudem sei die Speedoption Vertragsbestandteil geworden. An diesen Vertrag sei die Beklagte gebunden gewesen. Die bereitgestellte, geringere Bandbreite stelle einen so erheblichen Mangel dar, dass der Kläger an einem auf 24 Monate angelegten Vertrag nicht länger festhalten müsse.

Den Verweis der Beklagten auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Beklagte nur die am jeweiligen Ort maximal verfügbare Bandbreite schulde, hielt das Gericht für unbeachtlich. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil sie den Kunden, der weiterhin den Preis für die höhere vereinbarte Bandbreite zahlen müsse, unangemessen benachteilige.

Dagegen erhielt der Kläger das Geld für die Einrichtung des Telekom-Anschlusses nicht zurück. Den Aufwendungen stehe der Vorteil der Möglichkeit des kostenlosen Telefonierens gegenüber. Die Ersparnis für das Telefonieren gleiche die Einrichtungskosten aus.
 

(AG Fuerth 340 C 3088/08)

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