Rechtsanwalt
Kristian Kreuter

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Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die "Sonderkündigung" des Vertrags.

Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB*. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

*§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 - Pressemitteilung des BGH vom 11.11.2010)

Fristlose Kündigung bei Nichterreichen der vereinbarten DSL-Geschwindigkeit

Ein Kunde, der mit seinem Internet-Provider einen Vertrag über eine Flatrate mit DSL 6.000 abschließt, kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Provider tatsächlich nur eine Bandbreite von 3.000 kbit/s bereitstellt.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorsieht, dass der Provider nur die am jeweiligen Ort verfügbare maximale Bandbreite schulde, während der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Preis zahlen müsse, ist unwirksam.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten, einem Internet-Provider, eine Flatrate für Telefon und DSL-Nutzung in der Tarifvariante "Doppel-Flat 6.000 inklusive Speedoption 16.000" mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten.

Kurz nach der Bestellung teilte ihm die Beklagte mit, dass zunächst ein Telekom-Anschluss erforderlich sei, den er sodann für ca. 100 € einrichten ließ. In der Folgezeit konnte der Kläger über seinen Anschluss auch problemlos telefonieren. Der DSL-Anschluss wurde nach anderthalb Monaten freigeschaltet, jedoch nur mit einer Bandbreite von ca. 3.000 kbit/s. Nachdem ihm die Beklagte auf Nachfrage hin mitteilte, dass eine Verbesserung der Bandbreite derzeit nicht geplant bzw. möglich sei, kündigte der Kläger den Vertrag fristlos und forderte zudem 100 € für den Telekom-Anschluss zurück.

Das Amtsgericht Fürth war der Auffassung, dass die außerordentliche und fristlose Kündigung berechtigt war.

Der Vertrag sei über eine Bandbreite von 6.000 kbit/s zustande gekommen. Zudem sei die Speedoption Vertragsbestandteil geworden. An diesen Vertrag sei die Beklagte gebunden gewesen. Die bereitgestellte, geringere Bandbreite stelle einen so erheblichen Mangel dar, dass der Kläger an einem auf 24 Monate angelegten Vertrag nicht länger festhalten müsse.

Den Verweis der Beklagten auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Beklagte nur die am jeweiligen Ort maximal verfügbare Bandbreite schulde, hielt das Gericht für unbeachtlich. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil sie den Kunden, der weiterhin den Preis für die höhere vereinbarte Bandbreite zahlen müsse, unangemessen benachteilige.

Dagegen erhielt der Kläger das Geld für die Einrichtung des Telekom-Anschlusses nicht zurück. Den Aufwendungen stehe der Vorteil der Möglichkeit des kostenlosen Telefonierens gegenüber. Die Ersparnis für das Telefonieren gleiche die Einrichtungskosten aus.
 

(AG Fuerth 340 C 3088/08)

Abzocke im Internet- Internet-Abofalle II

Auch das Amtsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die anwaltliche Geltendmachung solcher Forderungen einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten begründen könne, wenn die Geltendmachung dieser Forderung Beihilfe zu einem versuchten Betrug darstellt. Der Geschädigte kann den Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen.

(Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2010- 9 C 93/09)

Abofallen im Internet

In dem entschiedenen Fall hatte der Betreiber www.open-download.de suggeriert, dass kostenlose Software auch bei ihm kostenlos heruntergeladen werden könne, dennoch aber später eine Rechnung versandt. Das Landgericht Mannheim vertrat die Auffassung, dass der Anbieter dem Nutzer dessen Anwaltskosten für die Abwehr der Forderung zu erstatten hat.

(Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.01.2010- 10 S 53/09)

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