Abmahnung wegen Filesharing- Hashwert und mehrere IP-Adressen können für Urheberrechtsverletzung sprechen Das LG Hamburg war bei der vorliegenden Entscheidung der Auffassung, dass eine Urheberrechtsverletzung bei Vorlage eines identischen Hashwertes sowie Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschlussinhaber durch den Provider mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stattgefunden habe. Der im Auftrag der Antragstellerin handelnden Antipiracy-Firma, die Filesharing-Netzwerke (Tauschbörsen, P2p-Netzwerke) auf die streitgegenständliche Datei durchsucht hatte, wurde ein Hashwert der Datei übermittelt, der dem Hashwert entspricht, unter dem die Datei in bestimmten Tauschbörsen angeboten wurde. Der Dateiname stimmte auch überein. Zusätzlich wurde ein Upload der Datei zu 5 unterschiedlichen Zeitpunkten unter 5 IP-Adressen ermittelt. Diese wurden laut Auskunft des Providers alle der Antragsgegnerin zugeordnet. Aufgrund dieses Vortrags der Antragstellerin nahm das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Urheberrechtsverstoß der Antragsgegnerin an. Es sei unwahrscheinlich, dass alle 5 IP-Adressen vom Provider zufällig fehlerhaft der Antragsgegnerin zugeordnet worden seien. (LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010-308 O 691/09) |