Abmahnung wegen Filesharing - Unterlassungserklärung und Schadensersatz Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.Mai 2010 entschieden, inwieweit der Anschlussinhaber eines ungesicherten WLAN-Netzwerkes dafür haftbar gemacht werden kann, dass Dritte über diesen Anschluss in Internet-Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerken) Urheberrechtsverletzungen begehen (sog. Filesharing-Fälle). Danach scheidet bei der hier entschiedenen Fallkonstellation eine Haftung des Abgemahnten als Täter aus, wenn keine Verletzung einer Verkehrspflicht festgestellt werden konnte. Die Grundsätze der Störerhaftung waren im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Insbesondere ist es dem BGH zufolge einem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechend hohe finanzielle Mittel aufzuwenden. Auch eine Haftung des Abgemahnten als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung kam nicht in Betracht, da der hierfür erforderliche Vorsatz nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der Kosten der Abmahnung ließ der BGH jedenfalls in seiner Pressemitteilung seine Neigung erkennen, die Anwendbarkeit der Deckelungsklausel des § 97 a Abs. 2 UrhG zu bejahen. Danach beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100€. (BGH I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens) |