Rechtsanwalt
Kristian Kreuter

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Außenanstrich keine Sache des Mieters (Schönheitsreparatur)

Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturen im Sinne von § 28 Abs. 4 S. 3 II.BV, mit denen der Mieter belastet werden kann.

(BGH VIII ZR 48/09)

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