Außenanstrich keine Sache des Mieters (Schönheitsreparatur)
Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturen im Sinne von § 28 Abs. 4 S. 3 II.BV, mit denen der Mieter belastet werden kann.
(BGH VIII ZR 48/09)