Rechtsanwalt
Kristian Kreuter

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Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der IP-Adressen-Ermittlung

In dem vorliegenden Beschluss des OLG Köln vom 10.02.2011 (Az: 6 W 5/11) im Verfahren auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG wurde der Beschwerde eines Abgemahnten stattgegeben, dessen Namen und Anschrift unter Verwendung von Verkehrsdaten einem Rechteinhaber mitgeteilt worden waren.

Die Antragstellerin hatte unter Berufung auf eigene Rechte an einem Filmwerk den Erlass einer Anordnung gem. § 101 Abs. 9 UrhG beim Landgericht Köln erwirkt. Daraufhin wurde der Provider dazu verpflichtet, in Bezug auf mehrere in dem Antrag aufgeführte IP-Adressen den jeweiligen Anschlussinhaber sowie dessen Anschrift mitzuteilen. Die Anschlussinhaber erhielten sodann eine Abmahnung wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz.

Gegen den Auskunftsbeschluss hatte ein Abgemahnter die hier zu entscheidende Beschwerde gem. § 62 FamFG i.V.m. § 101 Abs. 9 S. 4, S. 6 UrhG eingelegt. Die Beschwerde wurde unter anderem darauf gestützt, dass die IP-Adresse fehlerhaft ermittelt worden sei und es daher an einer offensichtlichen Rechtsverletzung fehle.

Das Oberlandesgericht Köln gab dieser Beschwerde nun mit folgender Begründung statt:
Es bestehen im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel daran, dass die IP-Adressen, die Gegenstand des Auskunftsverfahrens waren, zuverlässig ermittelt worden sind.

Die wiederholte Nennung von (gleichlautenden) IP-Adressen in dem Auskunftsantrag begründen erhebliche Zweifel an der fehlerfreien Ermittlung.

Der Internetprovider vergibt die IP-Adressen dynamisch, wobei spätestens nach 24 Stunden (einer Internet-Sitzung) eine Zwangstrennung des Anschlusses durchgeführt wird. Innerhalb von 3 Tagen werden einem Anschlussinhaber daher zwangsläufig mehrmals neue IP-Adressen zugeordnet. Dass eine bei einer zweiten Internet-Session zugeordnete IP-Adresse identisch mit einer zuvor vergebenen ist, scheint angesichts der zufälligen Vergabe von IP-Adressen und der Anzahl zur Verfügung stehender IP-Adressen äußerst unwahrscheinlich.

"Es ist daher von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit (...) , dass die mehrfache Nennung gleicher IP-Adressen auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht."

Die Behauptung, die im Auftrag des Rechteinhabers eingesetzte (Anti-Piracy-) Software arbeite zuverlässig, kann diese gravierenden Zweifel nicht entkräften.

Bearbeiter: RA Kristian Kreuter