Erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der IP-Adressen-Ermittlung In dem vorliegenden Beschluss des OLG Köln vom 10.02.2011 (Az: 6 W 5/11) im Verfahren auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG wurde der Beschwerde eines Abgemahnten stattgegeben, dessen Namen und Anschrift unter Verwendung von Verkehrsdaten einem Rechteinhaber mitgeteilt worden waren. Bearbeiter: RA Kristian Kreuter |