Die Kündigung - Form und Frist
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf gem. § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form.
Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB)
Die Kündigung ist gem. § 573 c Abs. 1 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (§ 573 c Abs. 2 BGB).
Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig (§ 573 c Abs. 3 BGB).
Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 573 c Abs. 4 BGB).