Rechtsanwalt
Kristian Kreuter

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Aktivlegitimation - Exklusive Nutzungs- und Verwertungsrechte müssen nachgewiesen werden

Amtsgericht Düsseldorf - Urteil vom 14.04.2010 (Az. 57 C 15741/09)


Amtsgericht Düsseldorf


IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
der ... Klägerin
Prozessbevollmächtigte:...

gegen

...Beklagte

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2010
durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Abmahnkosten und Schadensersatz wegen der vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikwerks, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte innehabe, über ein Filesharing-Netzwerk im Internet.

Sie ist im Musikgeschäft als Plattenlabel ... tätig, im Rahmen dessen sie Tonaufnahmen entweder selbst herstellt oder diese von Dritten lizenziert und wirtschaftlich auswertet. Zu den von ihr ausgewerteten Tonaufnahmen gehört auch das streitgegenständliche Musikstück …2009 welches sich unter anderem auf dem Kopplungstonträger … befindet.

Die Klägerin hatte das Unternehmen E… in K… mit der Ermittlung von Tauschbörsennutzern beauftragt, die diesen Tonträger einschließlich des entsprechenden Werks in Internet-Tauschbörsen zum Herunterladen anboten. Diese Ermittlungen, deren Ablauf zwischen den Parteien streitig ist, hatten zum Ergebnis, dass auch die Beklagte eine Datei, welche eine spielbare Version des Tonträgers enthielt, öffentlich zugänglich gemacht haben soll. Die Ermittlungskosten betrugen 50,00 € für die Tätigkeit der E GbR sowie 0,69 € für die anteiligen Kosten für die Auskunftserteilung über die IP-Adressen-Zuordnung durch den Internetprovider.

Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2009 ab und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500,00 € sowie die Übernahme der Abmahnkosten in Höhe von 704,43 €. Die Beklagte gab zwar die Unterlassungserklärung ab; Zahlungen erfolgten dagegen nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Musikwerk. Die Firma N B.V. in D habe es im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs finanziert und hergestellt. Anschließend habe die Firma die Rechte an den Tonaufnahmen erworben und diese mit Lizenzvertrag vom 03./07.10.2008  auf die Klägerin übertragen. Zudem folge die Rechteinhaberschaft aus dem (P)-Vermerk auf dem Cover des Kopplungstonträgers, der die Klägerin als Rechteinhaberin nenne.

Über den Internetanschluss der Beklagten sei eine Datei mit dem gesamten Kopplungstonträger an zwei Tagen weltweit einem unbeschränkten Nutzerkreis kostenlos zum Download angeboten worden. Die Firma B GbR habe testweise diese Datei heruntergeladen und durch einen Hörvergleich festgestellt, dass sie auch das streitgegenständliche Musikwerk enthalten habe. Anschließend sei der sogenannte Hash-Wert der Datei festgestellt worden, der wie ein Fingerabdruck die Datei eindeutig kennzeichne und von anderen Dateien unterscheide. Mit Hilfe der Software "e" seien dann die IP-Adressen aller Internetanschlüsse, über welche Dateien mit exakt diesem Hash-Wert verbreitet wurden, sowie der genaue Zeitpunkt protokolliert worden.
 
Diese Software arbeite ausweislich eines Gutachtens des Dipl.-Ing.K fehlerfrei. Gemäß einer Auskunft des Internetproviders D.T. AG sei an zwei Zeitpunkten die jeweils ermittelte IP-Adresse dem Internetzugang der Beklagten zugeordnet gewesen.

Nach Ansicht der Klägerin hafte die Beklagte daher als Täterin wegen einer eigenen Handlung bzw. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sei ein Betrag in Höhe von 500,00 € angemessen, der neben den Kosten für die Abmahnung und die Ermittlung der Beklagten geltend gemacht wird.

 

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.255,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der bei § 32 ZPO herangezogene Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands sei einzuschränken; es sei darauf abzustellen, ob sich die Verletzungshandlung im konkreten Fall im Gerichtsbezirk bestimmungsgemäß habe auswirken sollen.

In der Sache bestreitet sie, dass die Firma B der Klägerin exklusive Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk eingeräumt hat und hierzu überhaupt selbst in der Lage war. Des Weiteren sei das Gutachten zur Software "e" nicht geeignet, deren Fehlerfreiheit nachzuweisen. Der Vergleich der Hash-Werte könne den Nachweis der Identität nicht begründen; die Möglichkeit von Fake-Dateien oder Leecher-Mods sei nicht berücksichtigt worden. Auch die konkrete Rechtsverletzung sei vorliegend nicht zutreffend ermittelt worden, da bereits das Logfile fehlerhafte Daten aufweise. Anwaltskosten und Schadensersatz seien übersetzt.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig.

Die Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein Erfolgsort der unerlaubten Handlung bei einer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet nur dort zu sehen ist, wo die Homepage oder Datei, welche das geschützte Werk enthält, bestimmungsgemäß abgerufen wird. Dies war vorliegend jedoch auch im hiesigen Gerichtsbezirk der Fall. Wird eine Datei mit einem Namen, der auf den Inhalt schließen lässt, hier also mit dem Titel des Kopplungstonträgers D D  Vol., zum Download angeboten, so kann jeder Nutzer des Filesharing-Netzwerks, der entsprechende Begriffe in eine Suchmaske seiner Filesharing-Software eingibt, auf die Datei stoßen. Eine Beschränkung des Nutzerkreises, der sich für diesen Tonträger interessieren mag, ist in örtlicher Hinsicht nicht zu erkennen. Damit konnte die Datei bestimmungsgemäß nicht nur deutschland-, sondern sogar weltweit abgerufen werden.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Abmahnung nebst Ermittlungskosten noch auf Zahlung von Schadensersatz. Aus dem gleichen Grund scheidet auch der Zinsanspruch aus.

1.

Die Klägerin hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sie aktivlegitimiert ist. Aufgrund ihres Vortrags kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie wirksam Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikwerk "S 2009” geworden ist. Dies gilt zumindest, nachdem sowohl die Rechteübertragung als auch die Berechtigung der Firma B seitens der Beklagten bestritten worden ist.

a)
 Wird einem Nutzer das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt, so ist es nur noch ihm gestattet, das Werk in der vereinbarten Form zu nutzen. Selbst dem Urheber bzw. gemäß § 72 Abs. 1 UrhG dem Lichtbildner ist es nicht mehr erlaubt, das Werk selbst auf diese Weise zu nutzen oder Dritten ein entsprechendes Nutzungsrecht einzuräumen. Auch eigene Abwehrrechte stehen dem Urheber nur noch zu, soweit seine Urheberpersönlichkeitsrechte oder ausschließlich seine materiellen Interessen betroffen sind (Dreier/Schulze, § 31 Rn. 56, 59 m.w.N.). Aufgrund dieser gravierenden Rechtsfolgen sind an die Darlegung der Übertragung verhältnismäßig strenge Anforderungen zu stellen.

Steht im Streit, ob dem Anspruchsteller ein ausschließliches oder nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist, so muss dieser den Inhalt der Vereinbarung nachvollziehbar darlegen. Ist diesem nicht eindeutig zu entnehmen, dass übereinstimmend eine Übertragung ausschließlicher Rechte gewollt war, ist eine Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Verkehrssitte durchzuführen (Dreier/Schulze, § 31 Rn. 107 f.). Dabei ist jedoch § 31 Abs. 5 UrhG zu beachten; nach der Zweckübertragungslehre überträgt der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte, als es der Zweck der Verfügung erfordert; das Urheberrecht hat die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zurückzubleiben (Dreier/Schulze, § 31 Rn. 110).

b)
Vorliegend genügt der Vortrag der Klägerin nicht, um von einem ausschließlichen Nutzungsrecht bezüglich der hier streitgegenständlichen Nutzungsart auszugehen.

Dies gilt zunächst für die Frage, ob die Firma B der Klägerin tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat. Die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien (”Heads of Agreement") lässt diesen Schluss nicht zweifelsfrei zu.

Zunächst ist diese Anlage entgegen § 184 S. 1 GVG nur in englischer Sprache vorgelegt worden und kann damit im Verfahren nicht zur schlüssigen Darlegung oder zum Nachweis der erforderlichen Rechteübertragung herangezogen werden. Des Weiteren lässt sich alleine aus der Formulierung “exclusive licensing contract” nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, dass hiermit die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte im rechtlichen Sinne, insbesondere im Sinne des § 31 Abs. 1 S.2 UrhG, beabsichtigt war. Entweder hätte hierzu seitens der Klägerin näher dargelegt werden müssen, aufgrund welcher Umstände zu schlussfolgern ist, dass die Parteien gerade diese weite Rechteübertragung beabsichtigt hatten; aus den oben genannten Erwägungen, insbesondere der Zweckübertragungsregel, hätte daher erkennbar werden müssen, dass es nach dem Zweck der vertraglichen Vereinbarung nicht ausreichend gewesen wäre, nur einfache Nutzungsrechte zu übertragen. Alternativ hätten auch Tatsachen vorgetragen werden können, die erkennen lassen, dass im englischen Sprachraum die Formulierung “exclusive licensing contract’ regelmäßig für einen rechtlichen Vorgang gewählt wird, der der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte im Sinne des § 31 Abs. 1 S.2 UrhG entspricht, und dass sich die Parteien dieser Bedeutung auch bewusst waren. Beides ist jedoch nicht der Fall.

Der Vortrag ist auch nicht hinreichend substantiiert, um von einer Berechtigung der Firma B zur Übertragung von Rechten in solch weitem Umfang auszugehen. Die Klägerin hat lediglich behauptet, die Firma N habe die streitgegenständliche Tonaufnahme “im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes finanziert und hergestellt”; anschließend habe die Firma B die Rechte erworben. Soweit damit die Rechte des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG herangezogen werden, sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht dargelegt worden. Berechtigter im Sinne des § 85 UrhG ist derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung erbracht hat, um das entsprechende Material aufzunehmen. Entsprechende Tatsachen, welche den Schluss auf eine organisatorische und wirtschaftliche Leistung zulassen, sind jedoch nicht dargelegt worden. Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass ihr entsprechende Vorgänge unbekannt seien, da sie keine Vertragspartnerin der Firma N sei, entbindet sie dies nicht von ihrer Darlegungslast im Zivilprozess. Gleiches gilt für den Vortrag zur Übertragung der Rechte von der Firma N auf die Firma B. Die Klägerin hat nur ausgeführt, letztere habe “die Rechte an den Tonaufnahmen” erworben; in welchem Umfang dies erfolgt ist und welcher Vertragszweck verfolgt wurde, ist dagegen nicht erkennbar.

Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten von einem Nichtberechtigten ist ebenfalls nicht möglich.

2.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Aktivlegitimation aufgrund des (P)-Vermerks auf dem Cover des Kopplungstonträgers vermutet wird. Es ist zwar anerkannt, dass das (P)-Zeichen grundsätzlich ein Indiz für die Rechteinhaberschaft begründet (Dreier/Schulze, § 10 Rn. 14 m.w.N.). Gemäß § 10 Abs. 3 UrhG gilt die Vermutung zugunsten des Inhabers ausschließlicher Nutzungsrechte allerdings nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Streitwert: 1.255,98 €