Mitverschulden durch mangelhafte Motorradschutzkleidung
Das Nichttragen von Motorradschutzkleidung durch Kraftfahrer kann bei einem Verkehrsunfall mit einem Kfz und daraus folgenden Verletzungen zur Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Kraftradfahrers führen. Zwar existieren über die Helmpflicht hinaus keine gesetzlichen Vorschriften zum Tragen von Motorradschutzkleidung. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines Schadens anzuwenden pflegt.
(OLG Brandenburg 12 U 29/09)