Rechtsanwalt
Kristian Kreuter

Zuckerbergstraße 25
54290 Trier

Tel.: +49 (651) 9919072
Fax.: +49 (651) 9919056

E-Mail: info@kanzlei-kreuter.eu

info@kanzlei-kreuter.eu

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Urteile Filesharing

Unterlassungserklärung (Muster)

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Modifizierte Unterlassungserklärung

(mit Formulierungsvorschlag, Muster)

Einführung

Nach dem zurzeit in Deutschland geltenden Urheberrecht besteht gem. § 97 UrhG (Urheberrechtsgesetz) ein Anspruch des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz im Fall einer Urheberrechtsverletzung. Danach kann derjenige, der das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht (§ 97 Abs. 1 UrhG).

Die nachfolgende Darstellung erläutert die einzelnen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach dem derzeit geltenden Urheberrecht. Anhand der aktuellen Gesetzeslage und der aktuellen Rechtsprechung im Bereich des Urheberrechts werden die Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen man sich im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen umfassend und effektiv schützen kann.

Insbesondere geht es um die einzelnen Voraussetzungen und Besonderheiten einer Unterlassungserklärung, einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und vor allem einer modifizierten Unterlassungserklärung, mit der man sich als Abgemahnter wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Wehr setzen kann. Da aber auch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung weitreichende rechtliche Folgen für den Abgemahnten entfaltet, nicht zuletzt in zeitlicher Hinsicht (regelmäßige Bindung an die Unterlassungserklärung einschließlich des Vertragsstrafeversprechens für 30 Jahre), sollte man, wenn man eine Abmahnung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung erhalten hat, und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird, unbedingt zuvor einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Die Kosten, die durch die Einschaltung eines im Urheberrecht versierten Rechtsanwalts entstehen, sind in jedem Fall deutlich geringer, als die finanziellen Schäden, die drohen, wenn eine fehlerhaft formulierte, unwirksame, unzureichende oder zu weit reichende Unterlassungserklärung abgegeben wird.

 

1. Der Unterlassungsanspruch

 

Der mit einer Abmahnung und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein Urheberrecht, oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschütztes Recht verletzt worden ist. Es muss demzufolge bei jeder Konfrontation mit behaupteten Urheberrechtsverletzungen geprüft werden, ob überhaupt ein im Sinne des Urheberrechtsgesetztes geschütztes Recht in Rede steht.

 

a) Geschützte Rechte i.S.d. UrhG

  • § 97 UrhG schützt lediglich die absoluten Rechte. Zu den absoluten Rechten zählen primär das Urheberrecht selbst (§§ 1- 69 g UrhG) sowie die hieraus resultierenden Nutzungs- und Verwertungsrechte. Schutzrechte und Nutzungsrechte können allerdings nur insoweit Unterlassungsansprüche nach § 97 UrhG begründen, als ihnen dinglicher Charakter zugesprochen wird. Demgegenüber genießen die relativen Rechte, namentlich die nur schuldrechtlich wirkenden Nutzungsrechte keinen Schutz durch § 97 UrhG.

 

b) Verletzungshandlungen

Macht der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch geltend und verlangt von dem Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, ist dieser Anspruch nur dann begründet, wenn dem Abgemahnten auch eine Urheberrechtsverletzung, also eine Verletzungshandlung i.S.d. § 97 UhrG zur Last gelegt werden kann. Verletzungshandlungen, gegen die ein Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz besteht, sind grundsätzlich alle Handlungen, die dem Urheber vorbehalten sind und daher auch seiner Einwilligung bedürfen.

 

Daneben sind dies Verhaltensweisen, die etwa aufgrund eines exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechtes einem Dritten wirksam übertragen worden sind. Dementsprechend ist es möglich, dass mit einer Verletzungshandlung die Rechte von mehreren Berechtigten, des Urhebers und Dritter verletzt wird. In der Praxis kommt es daher nicht selten vor, dass wegen einer einzigen behaupteten Urheberrechtsverletzung Ansprüche im Namen mehrerer Berechtigter mit einer Abmahnung und der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend gemacht werden. Man kann in diesem Zusammenhang im Falle der Erstabmahnung von drohenden Folgeabmahnungen ausgehen. In derartigen Fällen kann es dann angezeigt sein, gegenüber den anderen Rechteinhabern, die noch keine Abmahnung ausgesprochen haben, eine sog. vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Dies hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass man einer Abmahnung zuvorkommt und so die Kosten einer Abmahnung nicht zu tragen hat.

Es gibt jedoch auch Handlungen, die zwar eine Nutzung darstellen, aber keine Verletzungshandlung, gegen die ein Unterlassungsanspruch besteht. Derartige Verhaltensweisen werden in Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetztes (UrhG), in den §§ 44 a bis 63a UrhG behandelt, welche das Urheberrecht insoweit beschränken. So werden etwa in Bezug auf Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG), Schulfunksendungen (§ 47 UrhG), öffentliche Reden (§ 48 UrhG), Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG), Berichterstattungen über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und Zitate (§ 51 UrhG) Nutzungsprivilegien eingeräumt, die einen Unterlassungsanspruch ausschließen.

 

c) Der Verletzer

Gem. § 97 Abs. 1 UrhG besteht der Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer. Gerade im Bereich der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubtes Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke durch Anbieten auf Tauschbörsen im Internet, in sog. Peer-to-Peer- Netzwerken (Filesharing) ergeben sich nicht selten große Probleme bei der Frage, gegen wen ein Unterlassungsanspruch besteht. Die Abmahnungen wegen Filesharing richten sich grundsätzlich immer gegen den jeweiligen Inhaber eines Internetanschlusses. Nachdem die Rechteinhaber einen urheberrechtsverletzenden Fall von Filesharing in einer Internettauschbörse dokumentiert haben, wobei von den Anti-Piracy-Firmen die dynamischen IP-Adressen der Anbieter gespeichert werden, wird im Wege des gerichtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG der zuständige Internet-Service-Provider dazu verpflichtet, die Daten des Anschlussinhabers herauszugeben, dessen Internetanschluss die der behaupteten Urheberrechtsverletzung zugeordnete, dynamische IP-Adresse im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zugewiesen war.

 

Viel zu kurz greifend und rechtlich nicht haltbar, ist die in den Abmahnschreiben immer wieder verwendete Pauschalbehauptung, der Anschlussinhaber hafte für alle über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen.

 

Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass derjenige, welcher nicht selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, nur dann Unterlassung und damit die Abgabe einer Unterlassungserklärung schuldet, wenn er nach den Grundsätzen der Störerhaftung „willentlich einen adäquat-kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung leistet, sofern ihm die Verhinderung möglich war (BGH, GRUR 1999, 418).

Wer nicht selbst (und unmittelbar) eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, sondern lediglich (durch Bereitstellen des Internetanschlusses) eine fremde Urheberrechtsverletzung ermöglicht hat, schuldet nur dann Unterlassung, wenn es ihm zuzumuten war, diese fremde Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Der Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung setzt also in jedem Fall voraus, dass dieser ihm obliegende Pflichten, z.B. Prüfungs- oder Überwachungspflichten, verletzt hat.

 

So kommt es in der Praxis oft vor, dass minderjährige Kinder des abgemahnten Anschlussinhabers durch Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer Tauschbörse im Internet (Filesharing, Peer-to-Peer-Netzwerk) eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Hat der Anschlussinhaber seine Kinder gleichwohl über die Beachtung von Urheberrechten im Rahmen der von ihm eingeräumten Internetnutzung belehrt und aufgeklärt, ggf. auch entsprechende Vorkehrungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen getroffen, kann er nicht ohne weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Deutlicher wird die Problematik der Störerhaftung in den Fällen von Filesharing noch, wenn man Konstellationen in die Betrachtung mit einbezieht, in denen der Internetanschluss des Anschlussinhabers gezielt und von außen missbraucht wird. Trotz modernster Verschlüsselungstechnik und anderer Sicherheitselemente ist kein WLAN-Netzwerk gegen unbefugtes Eindringen hundertprozentig geschützt. Hatte der Anschlussinhaber keine Kenntnis von diesem Missbrauch, und ist ihm diese Unkenntnis nicht vorzuwerfen, so wäre es mit den allgemeinen und auch den urheberrechtlichen Haftungsgrundsätzen unvereinbar, ihn für eine solche Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu machen. Im Einzelnen ist hier jedoch vieles höchst umstritten, auch die Auffassungen der Gerichte gehen an dieser Stelle auseinander. Es ist daher unerlässlich, bei der Bearbeitung von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts nicht nur die Rechtslage, sondern auch die (sich ständig ändernde) Rechtsprechung zu berücksichtigen.

 

d)Widerrechtlichkeit

Der Unterlassungsanspruch gem. § 97 UhrG besteht nur dann, wenn das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschützte Recht widerrechtlich verletzt worden ist. Die Widerrechtlichkeit wird allerdings schon dadurch vermutet (indiziert), dass der Tatbestand der Verletzungshandlung erfüllt worden ist. Die Widerrechtlichkeit entfällt aber, wenn das mit der Abmahnung gerügte Verhalten nach den Schranken der §§ 44 a ff. UrhG privilegiert ist. Darüber hinaus besteht kein Unterlassungsanspruch, wenn der Berechtigte seine Zustimmung zu dem mit der Abmahnung angegriffenen Verhalten erteilt hat.

 

e)Wiederholungsgefahr

Der Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG setzt voraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht, oder eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Eine Wiederholungsgefahr ist dann zu bejahen, wenn eine erneute Begehung der Rechtsverletzung ernsthaft und greifbar zu besorgen ist. Ist die Urheberrechtsverletzung schon begangen worden, spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr.

 

2. Die Unterlassungserklärung

 

Sofern nach dem zuvor Beschriebenen tatsächlich ein Unterlassungsanspruch besteht, stellt sich die Frage, wie dieser Unterlassungsanspruch erfüllt wird.

 

Grundsätzlich ist der Unterlassungsanspruch erst dann erfüllt, wenn die Wiederholungsgefahr von erneuten Urheberrechtsverletzungen beseitigt worden ist.

Dies setzt voraus, dass die Unterlassungserklärung uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich ist. Des Weiteren muss sich der Unterlassungsschuldner verpflichten, für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

 

3. Die Folgen bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung

 

Weigert sich der Unterlassungsschuldner im Falle einer berechtigten Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, diese abzugeben, so kann der Unterlassungsgläubiger seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Dies geschieht entweder durch Erhebung einer Unterlassungsklage, oder, in der Praxis der Regelfall, mit der Beantragung einer Unterlassungsverfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. In beiden Fällen entstehen dem Unterlassungsschuldner, sofern der Unterlassungsanspruch begründet ist, erhebliche zusätzliche Kosten.

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung besteht für den Unterlassungsschuldner und Antragsgegner ein erheblicher Nachteil darin, dass er in diesem Verfahren zunächst nicht gehört wird. Die Unterlassungsverfügung wird von dem angerufenen Gericht erlassen, wenn der Unterlassungsgläubiger und Antragsteller seinen Unterlassungsanspruch glaubhaft macht. Ist der mit der Unterlassungsverfügung geltend gemachte Unterlassungsanspruch berechtigt, so kann der Unterlassungsschuldner durch eine sogenannte Abschlusserklärung diesen anerkennen. Hält er den Unterlassungsanspruch hingegen für unbegründet, so muss er gegen die Unterlassungsverfügung Widerspruch einlegen. In dem darauf folgenden gerichtlichen Verfahren wird dann geklärt, ob der Unterlassungsanspruch begründet ist.

 

4. Die modifizierte Unterlassungserklärung

 

Aufgrund der erheblichen Risiken, die einem Abgemahnten im Falle der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung drohen, sollte der Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, eine sehr sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage vorausgehen. Vor dem selbst von Rechtsanwälten oft geäußerten Rat, die Unterlassungserklärung nicht abzugeben, muss eindringlich gewarnt werden. Sollte sich nach eingehender Prüfung des Einzelfalls herausstellen, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, kann selbstverständlich erwogen werden, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Gleichwohl sollte daneben auch erörtert werden, ob in einem gerichtlichen Verfahren auch bewiesen werden kann, dass ein solcher nicht besteht.

Andererseits muss vor Abgabe einer Unterlassungserklärung daran gedacht werden, dass diese in der Regel 30 Jahre lang gilt und den Erklärenden bindet. In diesem Zeitraum kann bei erneuten Urheberrechtsverletzungen zudem die Vertragsstrafe ausgelöst werden.

Daneben ist bei Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt darauf zu achten, dass diese kein Schuldanerkenntnis oder Schuldeingeständnis enthält. Denn mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ein Unterlassungsanspruch anerkannt und erfüllt. Wird dann ungeachtet dieser Unterlassungserklärung Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz für die Abmahnung verweigert, muss dies nachvollziehbar sein.

Nicht zuletzt deshalb ist es mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung allein im Falle einer Abmahnung nicht getan. Will sich der Abgemahnte auch gegen die Zahlungsforderungen zur Wehr setzen, müssen darüber hinaus neben der Unterlassungserklärung sämtliche Argumente und Erörterungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ins Feld geführt werden, die den neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachten Zahlungsansprüchen entgegenstehen.

 

a) Umfang der Unterlassungserklärung

 

Entscheidet man sich dafür, eine Unterlassungserklärung abzugeben, stellt sich die Frage, wie diese formuliert werden sollte. Oft wird von den Rechteinhabern und abmahnenden Anwälten eine Unterlassungserklärung gefordert, die zu weitgehend formuliert ist. So heißt es in den vorformulierten Unterlassungserklärungen oft:

 

„ Herr XY, Frau XY

-im nachfolgenden Unterlassungsschuldner-

verpflichtet sich hiermit gegenüber dem/der

 

-im nachfolgenden Unterlassungsgläubiger-

 

es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire des Unterlassungsgläubigers / der Unterlassungsgläubigerin ohne dessen / deren Einwilligung Dritten verfügbar zu machen oder solche Handlungen über ihren Internetanschluss zu ermöglichen. „

 

 

Eine Unterlassungserklärung sollte in diesem Fall so umformuliert und modifiziert werden, dass sie sich auf das konkrete Werk beschränkt, welches Gegenstand der Abmahnung und eines Unterlassungsanspruches ist.

 

Ein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, die sich ganz allgemein und pauschal auf sämtliches geschütztes Material des Unterlassungsgläubigers bezieht, besteht nicht. Daneben birgt eine derart weit gefasste Unterlassungserklärung die nicht kalkulierbare Gefahr, dass durch künftige Rechtsverstöße eine unbestimmt hohe Anzahl von Vertragsstrafen ausgelöst wird.

 

b) Vertragsstrafe

Die mit der Unterlassungserklärung versprochene Vertragsstrafe für Zuwiderhandlungen muss so bemessen sein, dass sie als Ausdruck eines ernst gemeinten Unterlassungswillens gelten kann.

Ein Anspruch des Unterlassungsgläubigers auf ein Vertragsstrafeversprechen in bestimmter Höhe, etwa über 5.000,00 € besteht hingegen nicht. Der Unterlassungsschuldner kann die Bestimmung über die Höhe der Vertragsstrafe in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers stellen mit der Maßgabe, dass die Höhe der Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht auf deren Angemessenheit überprüft werden kann (Unterlassungserklärung nach dem sog. Hamburger Brauch).

 

c) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

In der Praxis wird dem Unterlassungsschuldner mit der Abmahnung eine vorgefertigte Unterlassungserklärung vorgelegt, die dieser innerhalb kürzester Zeit unterschreiben und zurücksenden soll.

Oft enthält diese Unterlassungserklärung zugleich ein Zahlungsversprechen, gerichtet auf die Zahlung eines pauschalen Geldbetrages an den Unterlassungsgläubiger, mit der dann sämtliche Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der behaupteten Urheberrechtsverletzung abgegolten sein soll.

Auch aus diesem Grund ist davon abzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Unterlassungsansprüche und Zahlungsansprüche wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen sollten getrennt voneinander geprüft und behandelt werden.

 

Auch wenn ein Unterlassungsanspruch besteht, heißt dies nicht automatisch, dass der Unterlassungsschuldner auch Zahlungen zu leisten hat. Abgesehen davon sind die verlangten Abgeltungsbeträge oftmals überhöht.

 

Ob nach Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung auch ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 2 UhrG, ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UhrG oder andere Ansprüche noch in Betracht kommen, sollte einer gesonderten Prüfung vorbehalten bleiben. In jedem Fall empfiehlt es sich, auch bei dieser Frage fachkundigen Rat einzuholen.

 

5. Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung

 

Hat man sich nach sorgfältiger Prüfung dafür entschieden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kann als Formulierungshilfe das nachfolgende Muster verwendet werden. Es muss jedoch dringend davon abgeraten werden, dieses Muster ohne vorherige Rücksprache mit einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu verwenden. Es besteht dann nämlich die Gefahr, dass die Unterlassungserklärung unwirksam ist, und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt wird. Bei einer Abmahnung wegen auf Tauschbörsen im Internet begangener Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) sind darüber hinaus, neben den allgemeinen urheberrechtlichen Aspekten, die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen. In jedem Fall sollte die modifizierte Unterlassungserklärung auch den Besonderheiten eines jeden Einzelfalls Rechnung tragen.

 

Modifizierte Unterlassungserklärung – Muster

 

Hiermit gibt (Name und Adresse des Unterlassungsschuldners)

-im folgenden Unterlassungsschuldner-

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich, folgende Unterlassungserklärung ab:

 

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich

 

gegenüber

 

(Name und Adresse des Unterlassungsgläubigers)

 

-im folgenden Unterlassungsgläubiger-

 

es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen, von dem Gläubiger festzusetzenden, angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, es ab sofort zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk

 

( hier das Werk bezeichnen)

 

ganz oder in Teilen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder öffentlich zugänglich machen zu lassen oder auf sonstige Art und Weise auszuwerten.

 

 

 

Ort, Datum Unterschrift des Unterlassungsschuldners

 

6. Verhalten nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung

 

Unsere Erfahrungen im Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen haben gezeigt, dass die Abwehr von Unterlassungsansprüchen oder die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verknüpft werden sollte mir den übrigen streitigen Ansprüchen nach dem Urheberrecht.

 

Danach kommen insbesondere Ansprüche des Unterlassungsgläubigers auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen, also die Kosten der Abmahnung, in Betracht. Ob diese vom Unterlassungsschuldner zu erstatten sind, auch wenn er eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, und wie diese gegebenenfalls der Höhe nach zu beziffern sind, sollte gesondert geprüft werden. Hier ist ebenfalls im Einzelnen vieles höchst umstritten, so dass bei der Bearbeitung von Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auch hier genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

 

Grundsätzlich können dem Unterlassungsgläubiger auch Schadensersatzansprüche zustehen. Ob diese bestehen, und wie sie berechnet werden können (Lizenzanalogie o.a.), sollte ebenso der Prüfung durch einen im Urheberrecht versierten Rechtsanwalt vorbehalten bleiben.

 

Die Erfahrungen, die Rechtsanwalt Kreuter in den letzten Jahren im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit bei der Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen gesammelt hat, zeigen eindeutig, dass sich der finanzielle Schaden auf Seiten der Abgemahnten mit anwaltlicher Hilfe oft abwenden, immer aber deutlich reduzieren lässt.

 

Die Kanzlei Kreuter bietet Abmahnopfern schnelle, effektive und preisgünstige Hilfe bei der Abwehr von Abmahnungen im Urheberrecht an.

 

Dazu gehört, dass wir Ratsuchende vorab und unverbindlich darüber informieren, welche Möglichkeiten sie haben, sich gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen.

 

Rechtsanwalt Kristian Kreuter