Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten
Hat der Geschädigte einen alternativen Reparaturweg mit Gebrauchtteilen gewählt und dabei das Fahrzeug dennoch vollständig und fachgerecht wiederhergestellt sowie hierbei den Aufwand unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes "gedrückt", kann er ausnahmsweise den Ersatz der vollen Reparaturkosten verlangen.
(OLG München 10 U 3258/08)